BVD e.V. – Berufsverband Discjockey e.V. – gegründet 1982

Satzung des Berufsverband Discjockey e.V. (BVD e. V.) gemäß Änderungen durch die Jahreshauptversammlungen

  • vom 28.10.1985 in Phillippsthal,
  • vom 08.11.1988 in Düsseldorf,
  • vom 21.01.1991 in Münster,
  • vom 20.09.1998 und 21.02.1999 in Gelsenkirchen,
  • vom 25.06.2000 in Bad Hersfeld,
  • vom 07.07.2002 in Hamburg,
  • vom 06.04.2003 in Magdeburg,
  • vom 25.04.2004 in Braunschweig,
  • vom 24.04.2005 in Hannover,
  • vom 26.04.2009 in Braunschweig,
  • vom 12.04.2015 in Kassel,
  • vom 02.04.2017 in Frankfurt am Main.

Inhalt:

A – ALLGEMEINES

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 – Zweck des Verbandes

B – MITGLIEDSCHAFT

§3 – Mitgliedschaft
§4 – Mitgliedsarten
§5 – Beginn der Mitgliedschaft
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft
§7 – Beiträge
§8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

C – ORGANE DES VERBANDES

§9 – Organe und Geschäftsordnung
§10 – Mitgliederversammlung
§11 – Der Vorstand
§12 – Geschäftsführung

D – BEIRAT UND AUSSCHÜSSE

§13 – Beirat
§14 – Ausschüsse

E – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§15 – Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verband
§16 – Auflösung des Vereins
§17 – Interessenschutz
§18 – Gerichtsstand
§19 – Salvatorische Klausel

A – ALLGEMEINES

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Berufsverband Discjockey e. V.“ mit der Kurzform „BVD e.V.“.

1.2 Sitz des Verbandes

Sitz des Verbandes ist Münster. Er ist in das Vereinsregister Münster unter der Nr. VR 2505 am 17.05.1982 eingetragen. Verwaltungssitz (Geschäftsstelle) ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

1.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Verbandes

Der Verband bezweckt die Wahrung der beruflichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.

Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verband betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell.

Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:

a) Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder ist eines der wichtigsten Ziele des Verbandes und soll durch entsprechende Maßnahmen wie Kongresse, Referate, Seminare etc. gewährleistet werden.

b) Information der Verbandsmitglieder

Die kaum noch überschaubare Flut von neuen Verordnungen einerseits, beziehungsweise technischen Richtlinien andererseits, macht eine möglichst umfassende und schnelle Information der Verbandsmitglieder über alle sie betreffenden Belange erforderlich. Hierzu sollen alle technischen Möglichkeiten, u.a. die modernen – insbesondere Online- – Medien, genutzt werden.

c) Trendsetting

Der geschäftliche Erfolg der Branche hängt in sehr weitem Umfang vom rechtzeitigen Erkennen von Trends und Markttendenzen ab. Der Verband sieht eine seiner Aufgabe darin, Trends frühzeitig zu erkennen und seine Mitglieder frühzeitig zu informieren.

d) Interessenvertretung gegenüber Messen und Medien

Der Verband soll die Interessen seiner Mitglieder bezüglich Messen, Medien und Events koordinieren. Er soll auf jeder für die Branche wichtigen Messe vertreten sein und den Verband repräsentieren.

e) Wettbewerbsüberwachung

Wettbewerbsüberwachung

Werden Aktivitäten auf dem Markt beobachtet, die eindeutig gegen die Regeln des fairen und freien Wettbewerbs verstoßen, betrachtet es der Verband als seine Aufgabe, den Markt laufend auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, auf die Wettbewerbssünder zur Einhaltung der Wettbewerbsspielregeln einzuwirken und, falls dies nicht hilft, geeignete rechtliche Schritte bis notfalls zur einstweiligen Verfügung zu unternehmen.

f) Imagepflege

Es ist das erklärte Ziel des Verbandes, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit und in der Branche zu erhöhen. Hierzu gehören auch eigene Veranstaltungen wie Messen und Branchentreffen.

g) Gemeinsame Werbemaßnahmen

Um die genannten Ziele möglichst kostensparend zu verwirklichen, kann der Verband gemeinsame Werbemaßnahmen seiner Mitglieder initiieren, in deren Auftrag durchführen und deren Effizienz überwachen.

h) Kontaktpflege zu anderen Verbänden

Der Verband soll den Gedankenaustausch und die Kontakte zu anderen Verbänden und Interessenvertretungen der Branche im In- und Ausland pflegen, um Interessen, die er mit diesen gemeinsam hat, möglichst effektiv in die Realität umzusetzen.

B – MITGLIEDSCHAFT

§3 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie setzt die Volljährigkeit bei der Fördermitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und ordentlichen Mitgliedschaft voraus. Angeschlossene Mitglieder und Mitglieder auf Probe können bei Minderjährigkeit, unter Einwilligung des Erziehungsberechtigten dem Verband angehören.

§4 – Mitgliedsarten

4.1 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen, die nachfolgende Kriterien erfüllen:

a) Bewerberkreis

Die Mitgliedschaftsbewerber müssen auf dem Gebiet „Musik, Show & Entertainment“ oder branchenbezogenen Gewerbe tätig sein. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand unter Beifügung der unter b) geforderten Unterlagen zu richten.

b) Gewerbeanmeldung

Die Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag eine Kopie ihrer Gewerbeanmeldung (bzw. bei Angestellten eine Tätigkeitsaufstellung oder einen Tätigkeitsnachweis) vorlegen. Juristische Personen müssen zusätzlich eine Person benennen, die gegenüber dem BVD als Ansprechpartner fungiert und das Stimmrecht ausübt.

4.2 Angeschlossene Mitglieder

Angeschlossene Mitglieder können all diejenigen werden, welche nicht die vorgenannten Kriterien für ordentliche Mitglieder erfüllen.

Angeschlossene Mitglieder können Vorteile und Vergünstigungen, die mit der Verbandsmitgliedschaft verbunden sind, z.B. Nachlässe bei Ausbildungsmaßnahmen, lnsider-lnformationen durch Newsletter, ggf. günstigerer Bezug eines Verbandsorgans usw. in Anspruch nehmen. Über das Ausmaß der gebotenen Vergünstigungen entscheidet der Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation des Verbandes.

Angeschlossene Mitglieder können eigene Arbeitsgruppen bilden, die Vorschläge und Empfehlungen an den Verband und in der Mitgliederversammlung aussprechen.

4.3 Mitgliedschaft auf Probe

Für eine Mitgliedschaft auf Probe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für angeschlossene Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist jedoch einmalig auf 3 Monate beschränkt und endet nach Ablauf dieser Zeit automatisch. Nach Beendigung der Mitgliedschaft auf Probe besteht die Möglichkeit, durch erneuten Antrag eine ordentliche oder angeschlossene Mitgliedschaft zu erwerben. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden angerechnet.

4.4 Fördermitglieder

Fördermitglied kann jeder werden, dessen Interesse mit denen des Verbandes weitgehend übereinstimmt und der bereit ist, diesen nach Kräften zu unterstützen. Der Vorstand kann im Einzelfall Austauschmitgliedschaften mit verbundenen Verbänden oder Institutionen beschließen.

4.5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können alle juristischen oder natürlichen Personen ernannt werden, die bei der Verfolgung der Verbandsziele Besonderes geleistet haben. Ehrenmitgliedschaften sollen nur in besonderen Fällen bei Erringung wirklich besonderer Verdienste verliehen werden.

§5 – Beginn der Mitgliedschaft

5.1 Antrag

Die Aufnahme als Verbandsmitglied kann schriftlich auf dem Antragsformular des Verbandes oder online über ein Formular auf der Webseite des Verbandes erfolgen. In dem Antrag sind die vollständigen Angaben der vom Verband von allen Antragstellern geforderten und auch von den Mitgliedern laufend zu ergänzenden Auskünfte und Unterlagen anzugeben bzw. beizufügen. Die geforderten Dokumente können auch online eingereicht werden.

Sollte ein ordentliches Mitglied während seiner Verbandsmitgliedschaft sein Gewerbe abmelden oder seinen Anstellungsvertrag kündigen oder gekündigt bekommen, so hat er dies der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.

5.2 Entscheidung

Der Vorstand kann mit mehrheitlichem Beschluss einem Antragsteller die Aufnahme als Mitglied in den Verband verweigern.

5.3 Beginn der Mitgliedschaft

Entscheidet sich der Präsident bzw. der Vizepräsident für die Aufnahme des Bewerbers, beginnt die Mitgliedschaft am 1. des Folgemonats. Mitgliedsbeiträge sind ab diesem Tag zu entrichten.

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

6.1 Austritt

Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle des Verbandes.

6.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Der Vorstandsbeschluss muss mehrheitlich erfolgen.

6.3 Ausschlussverfahren

Der Antrag auf Ausschluss kann nur von einem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem betroffenen Mitglied muss vor Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand bei Antragsablehnung abschließend.

Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6.4 Streichung

Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingerecht leisten bzw., bei denen die Beitragslastschriften nicht termingerecht eingelöst werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine schriftliche Abmahnung mit einer Nachzahlungsfrist von 3 Wochen zzgl. der Retouren- und Mahnkosten. Ist nach dieser Frist kein Eingang der rückständigen Beiträge festzustellen, erhält das Mitglied unter Hinweis auf die sonst erfolgende Streichung als Mitglied eine letzte Zahlungsaufforderung mit einer Frist von weiteren 2 Wochen unter Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Wenn die rückständigen Beiträge samt Zinsen dann nicht innerhalb dieser letzten Frist gezahlt werden, beschließt der Vorstand endgültig über die Streichung der Mitgliedschaft. Die rückständigen Leistungen sind auch im Falle der Streichung von dem Mitglied noch zu erbringen. Nötigenfalls über Einschaltung der Creditreform.

6.5 Ansprüche

Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft dem Verband gegenüber.

§7 – Beiträge

7.1 Beitragshöhe

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Insbesondere muss die Mitgliederversammlung bei den angeschlossenen Mitgliedern die Beitragshöhe niedriger bestimmen als für die ordentliche Mitgliedschaft.

7.2 Fälligkeit

Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich erhoben und sind jeweils im 1. Monat eines Quartals fällig.

Beitragszahlungen haben grundsätzlich unbar zu erfolgen, durch Lastschrifteinzug oder Überweisung vom Konto des Mitglieds auf das Verbandskonto.

§8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1 Stimmrecht, Wahlrecht

Die Mitglieder wirken an der Willensbildung des Verbandes mit. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, die vor Ihrer Ehrenmitgliedschaft ordentliche Mitglieder waren und zwei ordentlich legitimierte angeschlossene Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Verbandsämter können nur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die vor Ihrer Ehrenmitgliedschaft ordentliche Mitglieder waren, bekleiden.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verband aufgenommen wurden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen, Abmachungen und Richtlinien der gewählten Verbandsorgane als verbindlich anzuerkennen und an ihrer Verwirklichung mitzuarbeiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Berufsverband Discjockey e.V. standesgemäß zu vertreten und die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern.

8.2 Verbandsmarke

Jedes Mitglied kann die Verbandsmarke führen.

Die Verbandsmarke darf nur in der vom Vorstand festgelegten Form für die Eigenwerbung verwandt werden. Diese ist nach den entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu gestalten und durchzuführen.

Angeschlossene Mitglieder haben bei Verwendung der Verbandsmarke auf Ihren Status durch den deutlichen Zusatz „angeschlossenes Mitglied“ hinzuweisen.

Ab dem Zeitpunkt des Ruhens oder der Beendigung der Mitgliedschaft darf das Verbandszeichen nicht mehr geführt werden. Eine Aufbrauchfrist wird nicht gewährt.

8.3 Eingaben und Anträge

Jedes Mitglied kann an die Organe des Verbandes schriftliche und begründete Eingaben richten, die ebenfalls schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach der folgenden Vorstandssitzung zu beantworten sind.

Jedes Mitglied kann weiterhin unter Wahrung der in der Einladung zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegten Fristen bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen.

Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Verbandes können nur vom Vorstand oder 1/3 der gesamten Mitgliederzahl gestellt werden.

8.4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Verbandes zu fördern und am Verbandsleben aktiv mitzuarbeiten.

Sie sind insbesondere verpflichtet:

a) Die Satzung des Verbandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

b) Beiträge gemäß den Beschlüssen der zuständigen Organe des Verbandes voll und pünktlich zu bezahlen.

c) Die für Verbandszwecke verlangten Auskünfte zu erteilen.

d) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Informationen, die sie aufgrund der Mitgliedschaft erhalten, auch über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus geheim zu halten.

C – ORGANE DES VERBANDES

§9 – Organe und Geschäftsordnung

9.1 Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

9.2 Geschäftsordnung

Der Verband kann sich zur Organisation eine Geschäftsordnung geben. Über Inhalte und Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand. Mit Bekanntgabe der Inhalte und Änderungen bzw. Ergänzungen werden diese verbindlich.

§10 – Mitgliederversammlung

10.1 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verband und das Verbandsleben betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für die Arbeit des Verbandes fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Verbandsorgane, die sich vor ihr zu verantworten haben.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Verband aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

10.2 Einberufung

10.2.1 Ordentliche Mitgliederversammlungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens im 4. Kalendermonat des darauf folgenden Jahres, abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand lädt alle Mitglieder ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch in der Vereinszeitschrift, die an jedes Mitglied versandt wird, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Vereinszeitschrift folgenden Werktag. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied jedenfalls dann als zugegangen, wenn die Einberufung enthaltende Vereinszeitschrift an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

10.2.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder 1/5 der Verbandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragen.

10.3 Beschlussfassung

10.3.1 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.3.2 Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen sind erforderlich bei Änderung der Satzung und die Festsetzung der Beiträge.

Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen durch Handzeichen, falls sich die Mitgliederversammlung nicht für das geheime Wahlverfahren oder eine andere Methode ausspricht.

Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern ist auf Antrag geheim abzustimmen.

10.4 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder können das Protokoll in der Geschäftsstelle schriftlich anfordern.

§11 – Der Vorstand

11.1 Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Referenten für Finanz- und Kassenwesen
  • und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern

Als Vorstandsmitglied sind nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die vor Ihrer Ehrenmitgliedschaft mindestens zwei Jahre lang ordentliches Mitglied waren, wählbar. Von Mitgliedsunternehmen sind die benannten, stimmberechtigten Ansprechpartner ebenfalls wählbar.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

11.2 Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verband im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und im Sinne der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  • Erstellung eines Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, insbesondere den Verträgen mit einem Geschäftsführer
  • Bestellung von Beiräten
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Finanzvorstand hat zusätzlich darüber zu wachen, dass Verfügungen über die Konten des Verbandes nur bis zur Höhe des jeweiligen Guthabens vorgenommen werden und das keine Kredite und Darlehen in Anspruch genommen werden. Er hat ein Vetorecht gegenüber allen anderen Vorstandsmitgliedern, wenn von diesen Maßnahmen getroffen oder beschlossen werden, deren finanzielle Folgen das Verbandsguthaben übersteigen. In der Ausübung des Vetorechts kann er von den übrigen Vorstandsmitgliedern nicht überstimmt werden.

11.3 Amtsdauer

11.3.1 Amtszeit der Vorstandsmitglieder

Der Präsident, der Vizepräsident und der Finanzvorstand werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren.

Für alle Vorstandsmitglieder ist die Wiederwahl möglich.

11.3.2 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis das neue Vorstandsmitglied bestellt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Ergänzung hat nur Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

11.4 Vorstand nach § 26 BGB

Der Präsident übernimmt die Repräsentationspflichten des Verbandes, insbesondere durch seine Teilnahme an branchenrelevanten Messen, Ausstellungen, Events und Tagungen.

Der Präsident setzt, unter Einhaltung der Satzung des Verbandes und in Abstimmung mit dem Vorstand, die Politik des Verbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung um! Er beruft nach eigener Maßgabe oder auf Wunsch seiner Vorstandskollegen die Vorstandssitzungen ein und führt dabei den Vorsitz.

Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Beirates fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch den Vize-Präsidenten und den Finanzvorstand gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis dürfen diese beiden von Ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

11.5 Vertrauensschutz

Über alle vertraulichen Angelegenheiten sind die Vorstandsmitglieder zum Schweigen verpflichtet, auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.

11.6 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vize-Präsidenten kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht zwingend erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder per E-Mail zustimmen.

§12 – Geschäftsführung

12.1 Aufgaben

Als Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung und des Vorstandes kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden, soweit nicht der Vorstand oder der Präsident selbst Ausführungsorgane sein müssen.

12.2 Berufung des Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer kann vom Vorstand gegen Gehalt und Honorar berufen werden.

D – BEIRAT UND AUSSCHÜSSE

§13 – Beirat

13.1 Aufgaben

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung strategisch zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand kann dem Beirat bestimmte Aufgaben übertragen.

13.2 Zusammensetzung

Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Nur Mitglieder des Verbandes und die Mitarbeiter von Firmen-Mitgliedern können Beiratsmitglied sein.

Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand für eine Amtszeit von 3 Jahren bestellt. Die Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder jederzeit abberufen.

Die Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§14 – Ausschüsse

Vom Vorstand können Fachausschüsse gebildet werden, die aus einem Vorstandsmitglied und 3 weiteren Verbandsmitgliedern bestehen dürfen. In diese Ausschüsse können keine Fördermitglieder berufen werden. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf, sind zeitlich nicht begrenzt und bedürfen keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

E – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§15 – Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verband

Alle Inhaber von Ämtern im Verband sind ehrenamtlich tätig. Sachaufwendungen und sonstige Auslagen, die im Rahmen der Verbandstätigkeit entstehen, werden erstattet.

§16 – Auflösung des Vereins

Anträge auf die Auflösung des Verbandes können nur der Vorstand oder 1/3 der Gesamtmitgliederzahl stellen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der Gesamtmitgliederzahl beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Verbandes vorhandene Vermögen ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§17 – Interessenschutz

Es ist den Mitgliedern, den Organen des Verbandes und deren Angestellten bei persönlicher Haftung untersagt, ihnen im Rahmen ihrer Verbandstätigkeit zur Kenntnis gelangte interne Geschäftsvorgänge zweckwidrig zu verwenden oder als vertraulich bezeichnete Mitteilungen weiterzugeben.

§18 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle.

§19 – Salvatorische Klausel

Sollte ein Paragraph oder Teile eines Paragraphen rechtsunwirksam sein, sollte dem Sinn entsprechend entschieden werden, der Rest der Satzung behält seine Gültigkeit.